Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 10. März 2010 (VIII ZR 310/08) entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln einer gekauften Ware geltend macht, dem Verkäufer die Ware zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. Im aktuellen Fall ging es um einen Renault-Neuwagen mit Mängeln an der Elektronik. Der Käufer weigerte sich aus Angst vor einem erneuten Auftreten des Mangels nach einer Reparatur durch den Autohändler, diesem Gelegenheit zur Nacherfüllung des Kaufvertrags zu geben.
Der Kläger hatte beim beklagten Autohändler vor nunmehr knapp fünf Jahren einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 Euro gekauft. Kurz nach der Übergabe beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der beklagte Händler antwortete, dass ihm die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihm das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er hielt es für unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchtete, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden.
Mit dieser Begründung verlangte er – nach Setzung einer Frist – „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Der Autohändler kam der Forderung nicht nach, erklärte sich aber zur Mangelbeseitigung bereit, falls nachweislich ein Mangel vorliegen sollte. Einige Monate nach der ersten Beschwerde und weiterer erfolgloser Korrespondenz erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verklagte den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage blieb allerdings sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg. Der Käufer ging daraufhin vor dem Bundesgerichtshof in Revision.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun ebenfalls gegen den Kläger. Er erklärte den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für nicht wirksam, weil der Käufer es versäumt habe, der Beklagten (dem Autohändler) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.
Die Begründung des Senats: Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruhe sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden könne. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stelle, so der Senat. (BGH/ml)
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08
- VIII. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08