Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach laut Gewerbesteuergesetz (§ 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer sogar gänzlich abzusehen. Nach einer Anfechtung durch zwei Gemeinden urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht, dass der gesetzliche Mindesthebesatz verfassungsgemäß ist.
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wollten weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze bzw. keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Verfassungsbeschwerden allerdings zurückgewiesen.
Das oberste Gericht urteilte mit Beschluss vom 27. Januar 2010 (2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04), dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer verfassungskonform ist. Die Neuregelung verstoße nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleiste nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berühre die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten bleibe. (Bundesverfassungsgericht/ml)