Bei einer Anhörung des Bundesjustizministeriums am kommenden Montag wollen die Verlegerorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) ihre Vorstellungen zu einem eigenen Leistungsschutzrecht für Presseverlage darlegen. Mit dem Leistungsschutzrecht wollen sich die Verlage davor schützen, dass andere als sie selbst mit den Inhalten der Verlagsprodukte im Internet Geld verdienen. In ihrer gemeinsamen Erklärung versichern die Verbände, dass es ihnen nicht um eine Einschränkung der privaten Nutzung oder des Zitatrechts gehe, sondern um die kommerzielle gewerbliche Weiterverwertung durch Dritte.
Das Urheberrechtsgesetz für die Printpresse ist nach den Ausführungen der Verbände – im Unterschied zu anderen Branchen – den veränderten Realitäten seit 1965, nicht mehr angepasst worden. Es tauge deshalb nicht mehr dazu, die Rechte der Verlage – vor allem im Internet – ausreichend zu schützen.
Die Verbände beeilen sich aber auch zu versichern, dass ein neues Leistungsschutzrecht in den bewährten Schranken des Urheberrechts stattfinden und damit die private Nutzung und das Zitieren auch in Zukunft erlaubt bleiben solle. „Eine Monopolisierung von Sprache wird es nicht geben. Wir treten lediglich für den legitimen Schutz der von Verlagen erbrachten organisatorischen, finanziellen und weiteren verlegerischen Leistungen ein“, betonten die Verlegerverbände im Vorfeld der Anhörung.
Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass die Urheberrechte der Autoren vom Leistungsschutzrecht unberührt bleiben, fordern die Verbände. Beide Rechte sollten trennscharf ausgestaltet werden. Vorbilder dafür könnten die gesetzlichen Regelungen für andere Branchen sein, in denen die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gesetzlich gut abgegrenzt sind und in der Praxis konfliktfrei nebeneinander bestehen. BDZV und VDZ erklären, dass die Urheber von Pressebeiträgen – also Journalisten – trotz der Trennung von Leistungsschutz- und Urheberrecht an künftigen Erträgen aus einem neuen Leistungsschutzrecht beteiligt werden sollen. Darüber seien mit den zuständigen Gewerkschaften bereits Gespräche aufgenommen worden. Und: „Wer die Rechte an einem Beitrag nicht exklusiv an einen Verlag verkauft hat, kann diesen auch nach Einführung des Leistungsschutzrechts ungehindert weiterverwerten.“
Bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts seien darüber hinaus Daten- und Verbraucherschutz zwingend zu berücksichtigen. So sei beispielsweise sicherzustellen, dass Verleger ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen können, ohne zur Beweiserhebung datenschutzrechtlich bedenkliche Maßnahmen ergreifen zu müssen. Ebenso sei zu gewährleisten, dass Rechtssicherheit für die gewerblichen Nutzer verlegerischer Leistungen darüber entsteht, welche Institution die Rechte wahrnimmt. BDZV und VDZ regen aus diesem Grund die Auswertung über eine Verwertungsgesellschaft an.
Anmerkung: Ein Absatz über den Newsdienst des Unternehmens Google wurde vom Autor (ml) wegen eines sachlichen Fehlers nach Veröffentlichung entfernt.