Ein gestern veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt, dass ein Betriebsrat ein Recht auf Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die Betriebsratsmitglieder hat, sofern dem keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Begründung: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, sei Sache des Betriebsrats. Dieser habe dabei einen Beurteilungsspielraum, so das oberste Arbeitsgericht. Bei seiner Entscheidung müsse dieser allerdings die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter vor allem die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Erneut definierten die Richter jedoch keine harten Grenzen der Zumutbarkeit.
Auch wiederholte das Bundesarbeitsgericht im Kern lediglich bereits mehrfach in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen, nach denen der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen kann. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums dürfe er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder – etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen – der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient, so die Richter. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreite der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung könne die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein, urteilte das BAG.
Im konkreten Fall revidierte der VII. Senat des BAG die Urteile der Vorinstanzen und gab den Anträgen eines Betriebsrats statt, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hatte. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nach Auffassung der Richter nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder im strittigen Fall alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich um die die Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse ging.
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 2. September 2008 – 9 TaBV 8/08 –- Bundesarbeitsgericht Erfurt,
Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 –