Heutzutage reicht es auch für kleine Unternehmen nicht mehr aus, eine neue Website einfach nur ins Internet zu stellen – sie muss in Google bei den Suchergebnissen potenzieller Kunden auch möglichst weit vorne gefunden werden. Wichtigste Voraussetzung dafür sind gängige typische Begriffe auf den Seiten. Diese kollidieren aber bei mangelnder Sorgfalt oder Unkenntnis schnell mit dem Marken– und Wettbewerbsrecht. Worauf es deshalb bei der Google-Optimierung rechtlich ankommt, beschreibt ein Ratgeber des Medienrechtsspezialisten und Rechtsanwalts Christian Solmecke.
Der Google-Algorithmus, der die Bedeutsamkeit von Webseiten errechnet und darauf basierend das Ranking der Ergebnisse in den Suchergebnissen festlegt, ist für Außenstehende in aller Regel ein Buch mit sieben Siegeln. Aus diesem Grund bieten zahlreiche SEO-Agenturen (Search Engine Optimization) ihre Dienste an. Sie sorgen mit verschiedenen Maßnahmen dafür, dass die Bedeutung einer Webseite steigt – und damit auch ihre Sichtbarkeit im Internet.
Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner in der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger & Solmecke sieht manche dieser Angebote aus seiner Erfahrung als Anwalt heraus etwas kritisch:
„Beim SEO und auch bei den verwandten Tätigkeitsbereichen Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) greifen allerdings viele rechtliche Vorgaben, etwa, was Vertragsrecht, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht anbelangt. Wer hier keine teuren Abmahnungen riskieren möchte, muss wissen, wo es vom juristischen Standpunkt aus betrachtet Probleme geben kann.“
Aber leider stammen nicht alle Optimierungsangebote von Agenturen mit entsprechendem juristischen Know-how. Solmecke will nun mit seinem Ratgeber vor allem Selbstständige und kleine Unternehmen vor Schaden bewahren: „Aus unserem Alltag in der Kanzlei heraus habe ich deswegen ein Handbuch für Homepage-Betreiber und Suchmaschinenoptimierer geschrieben.“ Das Bemerkenswerte daran: Das höchst nützliche E-Book im PDF-Format stellt der Kölner Anwalt auf der Homepage seiner Kanzlei kostenlos zur Verfügung.
Der Ratgeber geht u. a. auf folgende Fragen ein:
- Was ist beim Abschluss eines SEO-Vertrags mit einer Agentur zu beachten?
- Dürfen die Namen von Wettbewerbern mit in den Meta-Informationen einer Homepage auftauchen?
- Dürfen fremde Inhalte via RSS-Feed in den eigenen Internet-Auftritt eingebettet werden?
- Sind von Google verbotene Optimierungsmethoden auch juristisch relevant?
Der Ratgeber beantwortet die Fragen übrigens nicht nur theoretisch, sondern auch mit Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung, so dass Nichtjuristen und Laien die Erklärungen problemlos verstehen können. Christian Solmecke:
„Die Lektüre der 21 Seiten des Handbuchs vor dem Buchen eines SEO-Auftrags bei einer Agentur kann dem Auftraggeber viel juristischen Ärger ersparen, von den Kosten ganz zu schweigen.“
Der Autor stellt am Ende seines Ratgebers auch den Google Pagerank vor und erläutert die erlaubten (White Hat) und die unerlaubten (Black Hat) Methoden zur Suchmaschinenoptimierung.
Das E-Book steht als kostenloser Download bereit. (Wilde Beuger & Solmecke/ml)
Kommentar
Dass der Ratgeber kostenlos abgegeben wird, verdient Beifall, denn der Inhalt ist nützlich und kompetent. Allerdings ist der Download mit einer nicht ganz glücklich gewählten Hürde verknüpft: Der Downloader muss im Gegenzug entweder einen Facebook-Eintrag oder eine Twittermeldung erlauben, in denen für das Handbuch per Empfehlung geworben wird. Das ist einerseits verständlich und wäre im Prinzip auch nicht zu kritisieren. Es gibt jedoch noch immer jede Menge Selbstständige und Unternehmer, die weder einen Facebook- noch einen Twitter-Account besitzen noch besitzen wollen. Wir finden es daher schade, dass der Autor keinen dritten Weg – z.B. eine kostenlose Registrierung – als Gegenleistung anbietet, den jeder erfüllen kann, denn wir halten die Broschüre für wirklich empfehlenswert.Unser Tipp: Der Autor weist auf seiner Website selbst darauf hin, dass das E-Book von ihm unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht worden ist und deshalb frei kopiert und weiter verteilt werden darf. Eine Weitergabe z. B. durch einen Mitarbeiter mit Twitter-Account an seinen Chef wäre deshalb jederzeit rechtlich zulässig. Wir finden: Der Ratgeber selbst ist ohnehin die denkbar beste Empfehlung für seinen Autor. (ml)