Da wird mancher Selbständige erleichtert aufatmen: Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die bisher geltende zeitliche Befristung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte aufgehoben. Möglich wird das durch dasGesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz). Angehörige der beiden Gruppen können sich damit auch über den 31. 12. 2010 hinaus freiwillig weiterversichern. Die entsprechende Versicherungsform heißt in Zukunft Antragspflichtversicherung.
Durch die Rechtsänderung soll laut BA unter anderem der Zugang zur Antragspflichtversicherung und die Antragstellung erleichtert werden. Sie soll gleichzeitig aber auch Mitnahmeeffekte ausschließen.
Um mehr Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, wird die Beitragsberechnungsgrundlage neu geregelt. Bei Pflegepersonen wird der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung auf 3 % steigen. Bei Selbständigen und Auslandsbeschäftigten ändert sich – neben der Anhebung des Beitragssatzes – auch die Beitragsberechnungsgrundlage. Bei ihnen wird die Berechnungsgrundlage von 25 % auf künftig 50 % der Bezugsgröße angehoben. Die Regelung gilt sowohl für bereits bestehende als auch für Versicherungsverträge, die erst nach dem 31. 12. 2010 geschlossen werden.
Pflegepersonen zahlen künftig einen monatlichen Beitrag von 7,67 Euro (West) bzw. 6,72 Euro (Ost), Selbständige 38,33 Euro (West) bzw. 33,60 Euro (Ost) und Auslandsbeschäftigte 38,33 Euro (bundeseinheitlich). Wer bereits versichert ist, wird zur Jahreswende von der BA nochmals auf die Rechtsänderung hingewiesen werden.