Geschenke an Mitarbeiter sollen diese freuen und nicht den Finanzminister. Deshalb versuchen Arbeitgeber Dinge zu schenken, die möglichst steuerfrei sind. Welche aber steuerfrei seien, sahen Schenker und Finanzämtern in den letzten Jahren zunehmend höchst unterschiedlich. Deshalb musste der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in drei Fällen ein Machtwort sprechen – und stellte sich dabei auf die Seite der Arbeitgeber und deren Mitarbeiter.
In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken. Außerdem hatten die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bei Geburtstagen Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro geschenkt, bzw. diese durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Der Streitpunkt: Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn betrachteten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten auch bestätigt worden.
Barlohn oder Sachlohn?
Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich laut BFH nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.
Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Seine bisher anderslautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Zitat Pressemitteilung des BFH vom 09. Februar 2011
Der BFH betrachtet jedoch letztinstanzlich in sämtlichen Streitfällen die Geschenke als Sachlohn. Er hob deshalb die Vorentscheidungen auf und gab den Klagen statt (Begründung siehe Kasten). (BFH / ml)