Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat Mitte letzter Woche in einem Urteil (vom 14. 4. 2011 – I ZR 133/09) entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendigerweise schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Die streitenden Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie per Versandhandel über das Internet vertreiben. Der beklagte Händler bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „3 Jahre Garantie“ zu gewähren. Die Klägerin beanstandete als wettbewerbswidrig, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hatte, unter welchen Bedingungen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das erstinstanzliche Landgericht widersprach der Klägerin und wies die Klage ab.
Daraufhin ging die Klägerin in Revision. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten. Er habe es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Nun legte der Beklagte seinerseits Berufung ein und zog vor den BGH.
Dessen I. Zivilsenat hob das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts auf und stellte das Urteil des erstinstanzlichen Landesgerichts wieder her. Die BGH-Richter argumentierten: Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung falle nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht hingegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Die soweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang – im Wortlaut mehrdeutig – davon spreche, dass „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof sah es jedoch als unzweifelhaft an, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint sei.
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- LG Bielefeld, Urteil vom 20. März 2009 – 15 O 233/08
- OLG Hamm, Urteil vom 13. August 2009 – 4 U 71/09
- BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09
(Urteilstext ist nach Veröffentlichung unter dem Link abrufbar)