Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU-Kommission verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten nicht nur dazu, erneuerbare Energien im Wärme- und Kältebereich weiter auszubauen, sondern öffentliche Gebäude energetisch so zu sanieren, dass diese eine Vorbildfunktion erfüllen. Sie sollen Gewerbe und Privatleute vom Nutzen einer solchen Sanierung überzeugen. Das zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht novellierte EEWärmeG, trat am 1. Mai in Kraft. Damit besteht seit vergangenem Sonntag nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Verpflichtung gilt laut Bundesumweltministerium (BMU) auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, müsse die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird, warnt das Ministerium. Dies gelte für alle Mietverträge, die seit dem 1. Mai 2011 abgeschlossen wurden und in Zukunft noch abgeschlossen werden.
Da die anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zunächst zu höheren Investitionskosten führe, wird das Bundesumweltministerium im Rahmen der bestehenden Förderprogramme Kommunen bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion gezielt fördern. So bestünden im Rahmen des Marktanreizprogramms der Nationalen Klimaschutzinitiative unter anderem mit der Kommunalrichtlinie passende Fördermöglichkeiten.