Stromgeneratoren mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt – sogenannte kleine Stromerzeugungsanlagen – sind nach dem Stromsteuerrecht von der Stromsteuer befreit, „sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird“. Aber wo wird diese Leistung gemessen? Am Stromgenerator direkt oder erst an der Schnittstelle von der Anlage zum Verbrauchernetz?
Träfe Letzteres zu, würde der in der Anlage für Ventilatoren und Pumpen verbrauchte Strom die gemessene Leistung einer über 2 Megawatt starken Anlage eventuell unter die Besteuerungsgrenze drücken und so zu einem Steuerausfall führen. Genau darum ging es im vom VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BHF) zu entscheidenden Fall. Da in den Vorschriften zur Stromsteuer eine entsprechende klare Definition der Nennleistung fehlt, musste nun der BFH diesen Begriff in seinem Urteil vom 07.06.11 (VII R 55/09) näher bestimmen.
Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs in die für die Stromsteuerbegünstigung maßgebliche Bezugsgröße hinweist, und den Veröffentlichungen der Elektrizitätswirtschaft, auf denen die Verwaltungsanweisungen beruhen, müsse der Begriff der Nennleistung so definiert werden, dass es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge ankommt, argumentiert der BFH. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen.
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung an Angaben in den von Herstellern von Stromerzeugungsanlagen ausgestellten Bescheinigungen nicht gebunden ist: „Solche Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.“ (BFH / ml)