Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Und laut Bundesarbeitsgericht (BAG) richten sich gesetzliche Feiertage allein nach Landesrecht.
Zum Hintergrund: Geklagt hatte ein Anlagenfahrer/Monteur, der im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 Prozent. Der Kläger wollte jedoch für seine Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag einen Zeitzuschlag von 135 Prozent.
Der Zehnte Senat hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht (Quelle: VDAA/hw).