Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage geäußert. Danach ist ein privater Betreiber einer derartigen Anlage umsatzsteuerrechtlich gesehen dann ein Unternehmer, wenn er den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert.
Als Unternehmer wiederum ist er grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Unter diesem Gesichtspunkt hatte nun der BFH drei konkrete Fälle zu entscheiden. Die Urteile zu allen drei Klagen wurden am 19. Juli 2011 verkündet.
Fall 1: Ein privater Stromerzeuger installierte eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten leerstehenden Schuppens.
Der BFH urteilte (Az. XI R 29/09): In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (in diesem Fall des Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sogenannte unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
Fall 2: Ein privater Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete.
Der BFH urteilte (Az. XI R 21/10): In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungsunternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern.
Aber Achtung: Nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG ist der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.
Fall 3: Ein privater Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten, leer stehenden Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach.
Der BFH urteilte (Az. XI R 29/10): In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10-%-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.
Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.
Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln. (Quelle: BFH/ml)