Opfer von Online-Attacken haben einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge einen Löschungsanspruch, den sie bei dem für sie zuständigen Gericht auch gegen ausländische Provider geltend machen können. Der BGH verhandelte den Fall eines Mannes, der in einem Mallorca-Blog bei voller Namensnennung beschuldigt worden war, mit seiner Firmenkreditkarte Sexklubrechnungen bezahlt zu haben.
Der Kläger forderte deshalb vom Provider – in diesem Fall Google – Unterlassung wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet.
Wohlgemerkt: Der BGH verlangte nicht, dass Internet-Dienstanbieter künftig alle Inhalte vorab auf Rechtmäßigkeit prüfen oder Tatsachenbehauptungen entfernen müssen, sobald sich jemand davon beeinträchtigt fühlt. Er formulierte vielmehr in seinem Urteil ein Prozedere für Internet-Provider, das sie bei dem begründeten Hinweis auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten befolgen müssen. Dazu zählt u.a., dass der Beleidigte die Möglichkeit erhalten muss, seine „Unschuld“ zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, bleibt der Eintrag bestehen.
Das BGH-Urteil vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10) ist in der Entscheidungsdatenbank des BGH zu finden (Quelle: BGH/hw).