„Rechnung vom Anwalt bekommen. 3.500 Euro für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre …“ und „eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein.“ Dieses Posting einer frisch geschiedenen Frau auf Facebook kostet richtig Geld. Denn der Ex-Mann fühlte sich beleidigt und klagte auf Unterlassung. Die Rechtsanwaltskosten sollte die Frau bezahlen. Doch sie weigerte sich.
Also zog der Mann vor Gericht – und bekam recht. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach argumentierte (Az.: 60 C 7/11), dass der Facebook-Eintrag beleidigend und herabwürdigend sei. Das sei grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Ehre und der Geltungswert einer anderen Person missachtet würden. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen: Der Inhalt der ersten Aussage sei, dass der Kläger den Aufwand von 3500 Euro nicht wert sei. Auch die zweite Äußerung mache deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Aussagen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien. (Quelle: Kanzlei Dr. Bahr/hw)