Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes, von 13.000 Euro zugesprochen. Sie hatte sich vergeblich auf eine Anzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben (Urteil vom 13. September 2011, 17 U 99/10).
Einem mittelständischen Unternehmen wurde so zum Verhängnis, dass die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert war. Aufgrund des Benachteiligungsverbotes in § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf nicht nach nurmännlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur, wenn sie insgesamt so formuliert ist, dass sie sich an Männer und Frauen zugleich richtet.
Die 13.000 Euro hätte das Unternehmen entweder durch die Formulierung „Geschäftsführer/in“ oder durch den Zusatz „m/w“ vermeiden können. Oder wenigstens hätte sich in der restlichen Stellenanzeige ein eindeutiger Hinweis darauf finden müssen, dass Männer und Frauen sich bewerben können.
Nebenbei: Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen eine Kanzlei mit der Stellenausschreibung beauftragt. Deren Formulierung ist dem Unternehmen zuzurechnen. Dank dieses Umstandes hat das Unternehmen die Möglichkeit, die Kanzlei in Regress zu nehmen und kommt so noch einmal mit einem blauen Auge davon. (Quelle: OLG Karlsruhe/sw)