Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wird, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied nun der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Hintergrund: Ein Mann aus dem Landkreis Kassel verletzte sich während eines Hilfseinsatzes in Russland.
Der Mann begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er als Dolmetscher zum Einsatz kommen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei. Zulasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre. (Quelle: Hessisches Landessozialgericht/hw).