Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen, die schon für die erste Fahrt gilt. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er laut Arbeitsvertrag sowohl an den Proben, als auch den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Das Hessische Finanzgericht entschied nun mit seinem (noch nicht rechtskräfigen Urteil) vom 6. Februar 2012 (Az. 4 K 3301/09), dass das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt habe. Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das „objektive Nettoprinzip“ durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne. Darin liege jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele. Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums. (Quelle: Hessisches Finanzgericht/hw)