Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. 1&1 verweigerte das Widerrufsrecht einer Kundin, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien.
Der Ablauf: Die Kundin hatte ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag mit veränderten Leistungen zum neuen Preis mit 24-monatiger Laufzeit an. Zunächst nahm die Kundin das Angebot an, machte jedoch dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch.
1&1 teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele. Laut OLG Koblenz kann jedoch ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel wie Telefon einen bestehenden Vertrag ändern, ohne dass das Widerrufsrecht tangiert wird – worüber das Unternehmen auch zu informieren habe. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden. (Quelle: VZBV/hw)