E-Bikes und Pedelecs sind Fahrräder mit Elektromotor. Doch laut ADAC liegt die Tücke im Detail. Denn mal darf man damit Radwege befahren, mal nicht – und mal sei es nicht sicher, ob die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall greift. Auch unterschiedliche Bezeichnungen von Anbieten erschweren die Einordnung. Etwas Licht ins Dunkel will nun der Automobilclub bringen.
Bei Pedelecs muss man nach wie vor in die Pedale treten, um von der Stelle zu kommen. Dabei dürfen Pedelecs mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit laut ADAC auch auf Radwegen fahren; Helmpflicht bestehe nicht. Problematisch könne es indes bei einem selbstverschuldeten Unfall werden, denn wenn ein 250-W-Pedelec über eine Anfahrhilfe verfüge, handle es sich streng genommen um ein Kraftfahrzeug. Die private Haftpflichtversicherung zahle nur dann, wenn sich der Versicherungsschutz auch hierauf erstrecke. Der ADAC-Tipp: Vor dem Kauf mit der Versicherung klären, dass Pedelecs bis 25 km/h explizit eingeschlossen sind.
Bei schnellen Pedelecs mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h sei das Fahren auf Radwegen dagegen nicht erlaubt. Auch Kindersitze und -anhänger seien verboten, denn es handle sich um Kleinkrafträder. Das heißt: Ohne Führerschein (mindestens Klasse M), Versicherungskennzeichen und geeignetem Helm geht nichts.
Die E-Bikes wiederum werden laut ADAC je nach Höchstgeschwindigkeit (20, 25 oder 45 km/h) als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingestuft. Sie fahren über einen Gas-Dreh-Griff, ohne dass gleichzeitig in Pedale getreten werden müsste. Während bis 25 km/h die Mofaprüfbescheinigung reiche, brauche man beim E-Bike bis 45 km/h einen Klasse-M-Führerschein. Das Tragen eines Motorradhelmes sei ab 25 km/h vorgeschrieben. Alle E-Bikes benötigen den Experten zufolge ein Versicherungskennzeichen. (Quelle: ADAC/hw)