Bis zur Neufassung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) und deren Inkrafttreten gelten die Kriterien für die Ermittlung der Herstellungskosten gemäß Richtlinie 6.3 Absatz 4 EStR 2008. Es bleibt somit weiterhin beim handelsrechtlichen Bewertungswahlrecht.
Dieses Wahlrecht ermöglicht die Einbeziehung (i) der Kosten für die allgemeine Verwaltung wie z.B. für die Geschäftsleitung, für Einkauf und Wareneingang, Ausbildungs- und Rechnungswesen sowie (ii) der Aufwendungen für soziale Einrichtungen wie z.B. Kantine und Essenszuschüsse; ferner (iii) der freiwilligen Leistungen für betriebliche Altersversorgung sowie (iv) Zinsen für Fremdkapital.
Mit der Neufassung der EStÄR bezweckt die Finanzverwaltung, dass der steuerliche Herstellungskostenbegriff erweitert wird. Kostenbestandteile gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HBG sollen dann miteinbezogen werden. Dies hat zur Folge, dass angemessene Kosten für die allgemeine Verwaltung, für soziale Einrichtungen im Betrieb, für freiwillige soziale Leistungen sowie die betriebliche Altersversorgung zwingend in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen und damit in der Bilanz zu aktivieren sind.
Viele mittelständische Unternehmen fragen sich, wie sie die künftigen Anforderungen handhaben sollen, da sie oft kein geeignetes Kostenrechnungssystem haben, das eine sachgerechte Zuordnung und entsprechende Abbildung in der Bilanz ermöglicht. Des Weiteren sehen sie schwierige Abgrenzungsfragen auf sich zukommen.
Diese Bedenken teilen auch einige Bundesländer und haben deshalb den Entwurf des EStÄR moniert, sodass sich die EStÄR-Neufassung 2012 weiter verzögert. Diese Verzögerungen sind sinnvoll, wenn am Ende eine Neufassung der EStÄR vorliegt, die von allen Unternehmen auf wirtschaftliche und damit praktikable Weise umgesetzt werden kann. (BMF/sw)