Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, kann für Arbeitsausfälle bei Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gebe es für derartige Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen.
Laut Arbeitsagentur können Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall sei es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssten.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können der Arbeitsagentur zufolge Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gelte genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800-4555520 an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer soll auch dann der Ansprechpartner erreichbar sein, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste. (Quelle: Arbeitsagentur/sp)