Auch Behörden betrifft die Umstellung auf den neuen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Vom 1. Februar 2014 an lassen sich Lastschriftverfahren nur noch durchführen, wenn die begünstigten Betriebe schriftliche Einzugsermächtigungen nach SEPA-Standard vorliegen haben.
Schwierigkeiten drohen den öffentlichen Betrieben und Kommunen da, wo bislang von Kunden die Einwilligung zur Abbuchung entweder nur mündlich, per einfacher E-Mail oder via Online-Formular vorliegen. Liegt die Einzugsermächtigung mit Unterschrift vor, lässt sie sich in ein SEPA-Mandat umwandeln; der Kunde muss darüber informiert werden.
Des Weiteren müssen Kommunen im SEPA-Lastschriftverfahren künftig sowohl ihren Kunden als auch der Bank ankündigen, dass sie Abbuchungen vornehmen werden. Damit bis zum 1. Februar 2014 alles reibungslos funktioniert, sollten Kommunen nicht nur zeitnah mit der Aufbereitung der SEPA-Lastschriftmandate beginnen, sondern auch prüfen, ob die eingesetzten Softwareprogramme für das Rechnungswesen oder den Zahlungsverkehr bereits SEPA-fähig sind. Die Lösungen bieten im Idealfall bereits eine automatische Umstellung der Kontendaten. (Quelle: DATEV/ff)