Die endgültige Form des ELStAM-Anwendungsschreibens liegt nunmehr vor. Das Bundesfinanzministerium als Herausgeberin regelt darin die dauerhafte Anwendung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als neuer „elektronischer Lohnsteuerkarte“. Zudem enthält das Schreiben Erläuterungen zu den Punkten Lebensgemeinschaften und Arbeitgeberwechsel.
Dieses BMF-Schreiben ist für alle Arbeitgeber von Bedeutung, die bereits auf ELStAM umgestiegen sind. Die nachstehenden Grundsätze, die bereits im Entwurf des ELStAM-Anwendungsschreibens enthalten waren, gelten auch zukünftig:
- Die Finanzverwaltung ist allein für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Bereitstellung zuständig. Diese Merkmale werden von den Arbeitgebern bei der Finanzverwaltung abgerufen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden neuen Mitarbeiter bei der Finanzverwaltung anzumelden und zeitgleich die ELStAM anzufordern. - ELStAM ist in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden.
- ELStAM-Änderungen stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern monatlich zur Verfügung. Diese Änderungen sind vom Arbeitgeber abzurufen.
Achtung: Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 39e Abs. 5 Satz 3 EStG verpflichtet, die ELStAM monatlich abzufragen und abzurufen. Der beste Tipp, der sich dazu geben lässt, ist der, auf dem ElsterOnline-Portal per E-Mail Informationen über Änderungen anzufordern. - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Finanzverwaltung das Datum des Endes des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Weg nach einem seitens der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Datensatz.
Neu in der finalen Fassung ist: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind nunmehr lohnsteuerrechtlich gleichgestellt mit Ehegatten.
Und: Sofern bei einem Arbeitgeberwechsel die Anmeldung des Arbeitnehmers durch den neuen Arbeitgeber vor der Abmeldung des alten Arbeitgebers erfolgt, gilt folgende Handhabung:
- Der neue Arbeitgeber erhält grundsätzlich rückwirkend ab dem Eintrittsdatum des Arbeitnehmers die gültigen ELStAM, während der alte Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die ELStAM für die Steuerklasse VI bekommt.
- Diese Rückwirkung greift nicht, wenn die Anmeldung des neuen Arbeitgebers mehr als sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn erfolgt. Dann erhält dieser Arbeitgeber die gültige ELStAM erst mit dem Datum der Anmeldung, während der alte Arbeitgeber ab diesem Datum wieder die ELStAM für die Steuerklasse VI erhält.
(sw)