Sofern Krankheitskosten nicht durch die Krankenkasse oder eine private Zusatzversicherung erstattungsfähig sind, sind diese als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Im Moment werden diese Aufwendungen allerdings um eine „zumutbare Belastung“ in Höhe von 1–7 % der Einkünfte gekürzt. Die genaue Höhe des Prozentsatzes hängt von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Ob diese Kürzung der Krankheitskosten zulässig ist, ist Gegenstand eines zur Zeit anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Gerade für Selbstständige, Handwerker und kleinere Gewerbe gilt daher der Rat: sicherheitshalber alle relevanten Belege aufheben und sie mit der Steuererklärung einreichen. Zwar bleibt es im Moment bei der Kürzung dieser Krankheitskosten um die zumutbare Belastung. Für den Fall aber, dass das Bundesfinanzgericht die bisherige Praxis für nicht zulässig erachtet, profitiert man von der Rechtsprechung – vorausgesetzt, man hat diese Krankheitskosten in der Steuererklärung abgebildet. (sw)