Solche Fälle sind an der Tagesordnung: Bei der Rückgabe des Leasing-Wagens verlangt der Leasing-Geber Minderwertausgleichsahlungen aufgrund des Fahrzeugzustands – sei es, weil mehr Kilometer gefahren sind als vereinbart waren, sei es aufgrund überdurchschnittlicher Abnutzung, sei es wegen Beschädigungen. Zum einen kommt es dabei oft zu Streitigkeiten, zum anderen war bislang auch unklar, ob auf den Minderwertausgleich Umsatzsteuer anfällt oder nicht.
In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof Privatpersonen sowie Kleinunternehmern und Selbstständigen das Recht gegeben, die Zahlung der Umsatzsteuer zu verweigern (BGH-Entscheidung vom 14. März 2007, VIII ZR 68/06). Mittlerweile hat der Bundesfinanzhofe in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 (XI R 6/11) entschieden, dass auf den Minderwertausgleich generell keine Umsatzsteuer anfällt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei diesem Ausgleich um einen nicht umsatzsteuerbaren echten Schadensersatz handelt: Es fehlt an einem Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. (sw)