Wer als Unternehmer einen Rechtsanwalt einschaltet, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, dass er im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen habe, kann die Kosten des Rechtsanwalts als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (V R 29/10) jedoch entschieden, dass ein Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die in der Anwaltsrechnung gesondert ausgewiesen ist, nicht möglich ist.
Begründet wird dies damit, dass die Mandatierung des Strafverteidigers privat veranlasst ist, da die Bestrafung des Unternehmers verhindert werden soll. Im konkreten Fall ging es um Bestechung eines Beamten im Zuge von Bauaufträgen. (Quelle: BFH/sw)