Immer wieder hat sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit mit der Thematik Leiharbeit befasst, die zuletzt im Zuge der neuen Koalitionsvereinbarungen wieder aktuell wurde. Dazu passt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. Dezember 2013 (Az. 9 AZR 51/13): Das BAG entschied, dass der Leiharbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Festanstellung ableiten kann, wenn sein Einsatz in einem Unternehmen entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht nur vorübergehend ist und der Verleiher eine Verleiher-Erlaubnis hat.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Leiharbeiters auf Festanstellung sowie Differenzvergütung abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg der Klage stattgegeben hatte. Das BAG hat in diesem Urteil allerdings nicht ausgeführt, was bei Arbeitnehmerüberlassung zeitlich unter „vorübergehend“ zu verstehen ist. Die Große Koalition beabsichtigt aber Neuregelungen, die genau diesen Punkt betreffen. Der Koalitionsvertrag sieht eine Befristung von maximal 18 Monaten vor. Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann diese Neuregelung in Kraft tritt.
Unklar sind im Moment die Details der Neuregelung, z.B. worauf sich die 18 Monate konkret beziehen. Offen ist deshalb im Moment, ob hierbei auf den konkreten Arbeitsplatz oder den Betrieb oder sogar nur das Unternehmen bzw. den Konzern abgestellt wird; ferner, ob nach Pausen die 18-monatige Befristung immer wieder von Neuem zu laufen beginnt oder nicht.
Als Unternehmer sollte man daher planen, bevor die Politik oder die Rechtsprechung Fakten schafft und damit eine Klagewelle auslöst. Unternehmen, in denen Leiharbeiter bereits seit über 18 Monaten tätig sind bzw. in denen die Tendenz dazu besteht, dass dies in Zukunft der Fall sein wird, sollten ein Alternativkonzept erstellen, um zügig handeln zu können, wenn absehbar ist, wie die Befristung konkret ausgestaltet werden soll.
Als Alternativen kommen z.B. die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben, Ausgründungskonzepte, tarifliche Lösungen oder der Abschluss von Werkverträgen in Betracht. Parallel dazu gilt es, die Gesetzgebungsverfahren sowie die Rechtsprechung zu Leiharbeitern zu beobachten. Das Mittelstandswiki unterstützt Sie dabei und hält Sie auf dem Laufenden. (sw)