Seit diesem Jahr können Unternehmen nicht mehr die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anwenden. Die monatlichen Entgeltabrechnungen ab 2014 sind entsprechend umzustellen. Davon betroffen davon sind der laufende Arbeitslohn sowie alle sonstigen Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 dem Arbeitnehmer zufließen.
Konkret bedeutet das, dass Unternehmensbeiträge zur Zukunftssicherung der Mitarbeiter, z.B. für private Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegezusatzversicherungen nun nicht mehr steuer- und beitragsfrei zur Sozialversicherung geleistet werden.
In der Vergangenheit galten diese Beiträge aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 14. April 2011, VI R 24/10) als Sachzuwendungen, sofern sie im Monat bei maximal 44 Euro pro Mitarbeiter lagen und der Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz von seinem Arbeitgeber verlangen kann.
Das Bundesfinanzministerium teilte diese Entscheidung des BFH nicht und stellte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (GZ IV C 5 – S 2234/13/10001) klar, dass die Beiträge einen Zufluss zum Barlohn darstellen und damit nicht zugleich eine Sachzuwendung sein können. Dabei betont das Ministerium, es gelte bei Zukunftsleistungen wie im vorliegenden Fall im Einkommenssteuerrecht „ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd ist“. In diese Regelungen lasse sich die 44-Euro-Freigrenze nicht einordnen; sie sei als Fremdkörper dieses Freistellungssystems nicht mehr haltbar.
Unternehmen werden sich überlegen, ob sie die bereits eingeführten Zukunftssicherungsleistungen weiterführen werden oder nicht. Und wer die Einführung solcher Leistungen einmal in Erwägung gezogen hat, wird diesen Schritt sicher noch einmal überdenken. In beiden Fällen gilt es das Für und Wider gut abzuwägen. (sw)