Am 8. Juli 2014 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Gültigkeit des zurzeit geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Es wird allgemein erwartet, dass das Urteil das Aus für die bestehenden Regelungen bedeutet. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ein künftiges Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für Erben und Beschenkte spürbar teurer kommen wird.
Wer als Firmeninhaber momentan überlegt, das Unternehmen schon zu Lebzeiten zu übertragen, sollte darauf achten, dass diese Übertragung abgeschlossen ist, bevor ein neues Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in Kraft tritt.
Unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Kriterien erfüllt sind, gewährt der Fiskus im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage bei einer Unternehmensübertragung auf den Nachfolger einen Steuernachlass von 85 % (den sogenannten Verschonungsabschlag):
- Der Nachfolger muss über fünf Jahre lang 400 % der ursprünglichen Lohnsumme auszahlen.
- Das Verwaltungsvermögen des Unternehmens (z.B. Wertpapiere, vermietete Immobilien) darf zum Stichtag der Übertragung nicht 50 % des Firmenwerts übersteigen.
Eine vollständige Befreiung von der Schenkungssteuer ist dann möglich, wenn der neue Firmeninhaber das Unternehmen sieben Jahre fortführt und dabei 700 % der ursprünglichen Lohnsumme auszahlt. (Die 700-%-Anforderung gilt nur für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Auch die 400-%-Anforderung setzt ein Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern voraus.)
Der neue Firmeninhaber muss sich entweder für den Verschonungsabschlag oder für die 100-%-Steuernachlassvariante entscheiden. (Quelle: sw)