Das Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein vom 6. Mai 2014 (Az. 1 Sa 421/13) erstaunt nicht: Ein Arbeitnehmer, der das Internet privat während der Arbeit so intensiv nutzt, dass sich die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen seines Arbeitgebers massiv verlangsamen, verletzt auf gravierende Weise seine Arbeitspflichten und kann auch keinen Schutz vor einer ordentlichen Kündigung aufgrund seiner 21-jährigen Betriebszugehörigkeit erwarten.
Im konkreten Fall suchte der Arbeitgeber zunächst nach der Ursache dafür, dass die IT-Prozesse im Unternehmen so langsam wurden, und entdeckte dabei, dass ein Arbeitnehmer Software über ein Internet-Portal heruntergeladen hatte. Bei der anschließenden Untersuchung des betreffenden Rechners wurde festgestellt, dass sich auf dem PC mehr als 17.000 Dateien befanden. Es fanden sich Besuche der Internet-Portale Facebook und Xing ebenso wie – bei den gelöschten Dateien – umfangreiche Downloads von Musik und Filmen. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin ohne vorherige Abmahnung ordentlich gekündigt.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Der Arbeitnehmer hätte wissen müssen, dass eine derart exzessive private Nutzung des Internets weder von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers noch einer stillschweigenden Duldung gedeckt ist. Ferner hätte er wissen müssen, dass insbesondere das Aufsuchen von sogenannten Filesharing-Plattformen zum Herunterladen von Filmen und Musik das betriebliche Datenverarbeitungssystem der konkreten Gefahr aussetzt, mit Viren infiziert zu werden. (sw)