Im Online-Handel steht dem Verbraucher ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu, wenn die Kaufsache individuell für ihn angefertigt wurde. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. In dem Einzelfall ging es um die Bestellung eines Sofas, das erst nach der Zusammenstellung durch den Kunden für ihn individuell angefertigt wurde.
Das Gericht stellte mit seinem Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 23 S 111/13 U) fest, dass es insgesamt 578 verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten gab (verschiedene Farben, Farbkombinationen und Zusammenstellung des Sitzmöbels). Bei einem Notebook, dessen Bauteile vom Kunden zusammengestellt wurden, hatte der BGH früher die Ausnahmevorschrift nicht angewendet, weil die standardmäßigen Bauteile ja selbst wieder ausgebaut und in andere Rechner verbaut werden können und zwar ohne Qualitätsverlust. Bei dem Sofa sei das aber anders. Es sei schon nicht ersichtlich, wie die Anfertigung eines Sofas überhaupt rückgängig gemacht werden könne, da es nicht aus Standardbauteilen zusammengesetzt sei.
Der Tipp von Rechtsanwälten: Es lohne sich beim Fernabsatz als Verkäufer in solchen Fällen, Rat einzuholen, ob man überhaupt ein Widerrufsrecht gewähren muss. (Quelle: RA Timo Schutt/hw)