Das hessische Finanzgericht hat mit einem aktuellen Urteil einen Präzedenzfall geschaffen: Ein Einspruch per E-Mail zu einem Kindergeldbescheid wurde für unwirksam erklärt, da er nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Der Bescheid einer Behörde, so die Richter, lasse sich mit einer einfachen E-Mail nicht wirksam anfechten.
Betroffene müssen deshalb damit rechnen, dass der Bescheid mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Im aktuellen Fall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse per E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse hatte die einfache E-Mail zwar zunächst als wirksamen Einspruch gewertet, wies ihn allerdings in der Sache begründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage der Mutter wurde nun vom hessischen Finanzgericht abgewiesen.
Das Gericht sieht es als zwingend notwendig an, eine elektronische Einspruchseinlegung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) zu versehen. Hierdurch sei sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bislang üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail auch Angaben zur Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des im August 2013 in Kraft getretenen E-Government-Gesetzes belegt. (Quelle: Justiz Hessen/ff)