Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber vorwarf, dass dieser Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet habe. Er verklagte ihn deshalb auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Betriebsunfalls – ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld besteht nämlich nur dann, wenn dem Unternehmen der Vorwurf gemacht werden kann, den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben.
Der klagende Mitarbeiter hatte sich beide Hände an einer Schweißanlage eingeklemmt, als sich ein Teil verkantet hatte. Er trug vor, dass sein Arbeitgeber beim Aufstellen der Schweißanlage nicht die Herstellerangaben sowie Sicherheitsvorkehrungen beachtet hat. Zudem fehlte es an einer Abnahme der Anlage durch den TÜV. Unstrittig war, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Da bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung für die entstehenden Kosten aufkommt, haftet ein Arbeitgeber nur dann auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter in die Anlage eingearbeitet und ihn zudem angewiesen, wie er sich bei Störungen zu verhalten habe.
Das Fehlverhalten des Arbeitgebers, das der Mitarbeiter geltend machen wollte, stufte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als fahrlässige Herbeiführung des Arbeitsunfalls ein. Ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers lag dagegen aus Sicht des Gerichts gerade nicht vor, sodass die Klage des Mitarbeiters abgewiesen wurde. (Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. 5 Sa 72/14/sw).