Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az: III R 19/13) erklärt, dass Freiberufler beim Arbeiten an wechselnden Orten die kompletten Fahrtkosten steuerlich absetzen können. Damit werden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen entsprechend der Reisekostenreform 2014 als Betriebsausgaben mit den entsprechenden Werbungskosten bei Arbeitnehmern gleichgestellt.
Im konkreten Fall gab der BFH einer freiberuflichen Musiklehrerin recht, die in mehreren Schulen und Kindergärten Unterricht gab und für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro als Betriebsausgaben veranschlagte. Das Finanzamt wollte die Fahrtkosten auf die sogenannte „Pendlerpauschale“ begrenzen, also lediglich die Hälfte der gefahrenen Kilometer anerkennen. Der BFH stellte hingegen fest, dass bei wechselnden Einsatzorten ebenso wie für Arbeitnehmer auch für selbstständig Tätige „die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten und nicht nur die Entfernungspauschale absetzbar“ sei. (Quelle: BFH/rs)