Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 2015 (AZ: 54 Ca 14420/14) darf der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen lassen. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.
Im konkreten Fall erhielt eine Arbeitnehmerin bisher 6,44 Euro Stundenlohn, eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, ein Urlaubsgeld und eine nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Ihre Arbeitgeberin bot ihr an, sie für den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde weiter zu beschäftigten, wollte dafür aber die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung streichen. Das Arbeitsgericht hielt das für unzulässig, denn der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, dürfe man daher nicht auf den Mindestlohn anrechnen. (Quelle: Arbeitsgericht Berlin/rs)