Einem Mitarbeiter, der im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit in Teilzeit wechselt, darf der Urlaub nur anteilig eingekürzt werden, also nur für den Zeitraum ab der Verringerung der Wochenarbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2013 bestimmt, dass sich die Anzahl der Urlaubstage beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nicht verringert: Eine Verringerung der Urlaubstage sei diskriminierend, da sich ein Wechsel in Teilzeit nicht nachteilig für den wechselnden Arbeitnehmer auswirken darf. Unter Würdigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. 9AZR 53/14) den folgenden Fall entschieden:
Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes wechselte im Juli 2010 von Vollzeit in Teilzeit. Statt einer Fünftagewoche arbeitete er nur noch vier Tage die Woche. Der Beschäftigte hatte zu diesem Zeitpunkt für 2010 noch keinen Urlaub genommen. Sein Arbeitgeber errechnete für das damals laufende Jahr einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen – statt von 30 Urlaubstagen für Vollzeitbeschäftigte. Dagegen ging der Beschäftigte gerichtlich mit Erfolg vor: Das BAG halbierte die 30 Urlaubstage und erkannte für den Kläger im ersten Halbjahr einen Anspruch auf die vollen 15 Tage an; für das zweite Halbjahr errechnete das BAG einen Anspruch auf zwölf Urlaubstage. Das heißt: Für die ersten sechs Monate standen dem Arbeitnehmer 2,5 Urlaubstage pro Monat zu, die sich in der zweiten Jahreshälfte durch die Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit einer Verringerung der Arbeitstage, auf zwei Urlaubstage pro Monat reduzierten. Das BAG gab dem Arbeitnehmer im Endeffekt einen Anspruch auf drei weitere Urlaubstage.
Wichtig: Anderslautende Regelungen (z.B. im Tarifvertrag) verstoßen gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§4 TzBfG) und sind damit unwirksam. (BAG/sw)