Mit Urteil vom 17. April 2015 (Az. 28 Ca 2405/15) hat das Arbeitsgericht Berlin deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer den Mindestlohn geltend machen dürfen, ohne deswegen eine Kündigung befürchten zu müssen – auch keine Änderungskündigung. Der Fall lag so: Nach Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Aufstockung seines Stundenlohns auf den Mindestlohn von 8,50 Euro.
Diesem Verlangen wollte der Arbeitgeber so nicht nachkommen und bot stattdessen an, die monatliche Stundenanzahl so zu reduzieren, dass sich der Stundenlohn auf 10,15 Euro erhöht. Die vom Arbeitgeber hierzu ausgesprochene Änderungskündigung ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlins jedoch unwirksam.
Für das Gericht stellte die Änderungskündigung eine sogenannte verbotene Maßregelung nach § 612a BGB dar („Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“). Das heißt: Wer einen gesetzlichen Anspruch hat, darf diesen geltend machen, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. (Quelle: ArbG Berlin/sw)