Internet-Provider können verpflichtet werden, den Zugang zu Angeboten zu sperren, die Rechte eines Dritten verletzen – aber erst, nachdem der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang versucht hat, gegen den Täter oder seinen Hoster vorzugehen. Das hat der Bundesgerichtshof am 26. November in Urteilen zu gleich zwei Verfahren klargestellt.
Als zumutbare Anstrengungen nennen die Richter unter anderem die Beauftragung einer Detektei und das Einschalten staatlicher Ermittlungsbehörden. In beiden Verfahren hatten Rechteinhaber, einmal die GEMA, einmal ein Tonträgerhersteller, von Internet-Providern verlangt, den Zugang zu je einer Website zu sperren, über deren Links urheberrechtlich geschützte Werke illegal heruntergeladen werden konnten. In beiden Fällen hatten die Kläger sich allerdings nur in geringem Umfang bemüht, die Identität der Rechteverletzer zu ermitteln. (Quelle: Bundesgerichtshof/db)