Auch in automatisch verschickten Antwort-E-Mails ist Werbung verboten, wenn der Empfänger solche Werbung ausdrücklich nicht wünscht. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Geklagt hatte der Kunde einer Versicherung, der auf eine an deren Kundendienst gerichtete Anfrage eine automatische Antwort erhalten hatte, in der im Nachspann für Serviceleistungen dieser Versicherung geworben wurde.
Auf seine anschließende Beschwerde, die E-Mail erhalte unerwünschte Werbung, hatte er erneut eine mit Werbung ergänzte Eingangsbestätigung erhalten. Die Richter kamen zu dem Schluss, zumindest die zweite Bestätigung habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, „weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.“ (Quelle: Bundesgerichtshof/db)