Wer auf Internet-Angebote Dritter verlinkt, haftet nicht uneingeschränkt für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten. Das hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Urteilsbegründung zu einem Urteil vom 18. Juni 2015 klargestellt (Az. I ZR 74/14). Die Richter bestätigten zwar, ein Seitenbetreiber sei verpflichtet, die zu verlinkenden Inhalte zu prüfen. Haftbar gemacht werden könne er aber nur, wenn es ihm möglich sei, die Rechtswidrigkeit „in zumutbarer Weise zu erkennen“.
Wird ein Seitenbetreiber von anderen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hingewiesen, ist er dann aber auch zu einer weiteren Prüfung verpflichtet, „ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist.“ (Quelle: Bundesgerichtshof/db)