Portale, auf denen Patienten die Leistung von Ärzten bewerten können, sind auf Verlangen eines Betroffenen zu einer strengen Prüfung verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Zahnarzt: Er war von einem ehemaligen Patienten mit einer Gesamtnote von 4,8 bewertet worden. Der Zahnarzt hatte sich zunächst erfolglos um eine Löschung der Bewertung bemüht. Der Nutzer war zwar über die Beanstandung informiert worden, seine Stellungnahme war dem Arzt aber nicht übermittelt worden.
Der BGH urteilte nun am 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15), die Portalverantwortlichen hätten den Bewertenden auffordern müssen, ihnen den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen, und die Informationen, soweit rechtlich zulässig, an den Kläger weiterleiten müssen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, es gilt aber als sicher, dass dieses Urteil auch für die Betreiber anderer Bewertungsportale Konsequenzen haben wird. (Quelle: BGH/db)