Die Oppermann Regelgeräte GmbH erinnert daran, dass die Melderköpfe von Rauchwarnmeldern vorschriftsgemäß nach fünf bzw. acht Jahren Betriebsdauer ausgetauscht werden müssen.
Die Achtjahresfrist betrifft allerdings nur Geräte mit Verschmutzungskompensation, die dafür sorgt, dass die Auslöseschwelle auch bei Verunreinigung mit Staub situations- und sicherheitsgerecht gesetzt ist. Bei Oppermann ist das zum Beispiel bei den Kanalrauchmeldern der Baureihe KRM der Fall. Brandmelder ohne eine solche Alarmschwellennachführung müssen dagegen bereits nach fünf Jahren erneuert werden. Bei Oppermann betrifft das zum Beispiel die optischen Lüftungskanalrauchmelder der Reihe UG2. Als einschlägige Vorschrift greift DIN EN 54-7, die Melderköpfe als Verschleißteile definiert.
Im Prinzip wären auch Reinigung oder Austausch möglich, doch dann ist wiederum eine Nachweisprüfung erforderlich, dass sich das Auslöseverhalten nicht bzw. nur minimal geändert hat – und das ist in der Praxis kaum möglich. In jedem Fall dient die DIN-Regelung der Sicherheit im Betrieb. Denn Staub, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit und Vibrationen verändern mit der Zeit das Ansprechverhalten der Rauchmelder, sodass das Gerät entweder Fehlalarme ausgibt, die ebenso lästig wie kostspielig sind, oder gar versagt, wenn es tatsächlich brennt.
Wer im Zweifel ist und sich bei der Inbetriebnahme nicht das Datum notiert hat, findet am Gehäuse auf dem Typenschild der Rauchwarnmelder immerhin das Produktionsdatum, das als grobe Orientierung auf der Zeitleiste dienen kann. Das Wichtigste zum Austausch hat Oppermann in einem Info-PDF zusammengestellt.