Registrierungspflichten: Auch für Gesundheits­daten gelten Datenschutzregeln

Die Corona-Welle macht es not­wendig, dass im großen Umfang personen­bezogene Daten er­hoben werden. Hierzu hat sich Marit Hansen, die Landes­beauftragte für den Daten­schutz Schleswig-Holstein, geäußert.

Damit Infektionsketten unterbrochen werden können, müssen Verwaltungen und Gesundheitsämter unter anderem herausfinden, wer zu welchem Zeitpunkt mit welchen Personen Kontakt hatte. Angesichts dieser besonderen Situation ruft die Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein zum sorgsamen Umgang mit diesen Daten auf. Marit Hansen weist darauf hin, dass trotz der Sonder­situation der Datenschutz nicht auf der Strecke bleiben dürfe. Gerade der Umgang mit sensiblen Daten, also den nach Art. 9 DSGVO besonders geschützten Daten, zu denen insbesondere Gesundheits­daten gehören, verlangen einen sorgsamen Umgang. Die Verarbeitung dieser Daten müsse stets zweckgebunden erfolgen, dürfe also ausschließlich dem Infektionsschutz dienen.

Nach Ansicht der Landesbeauftragten sind die Daten nach der erforderlichen Aufbewahrungs­dauer zu vernichten oder zu löschen. Es sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit e) DSGVO personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für deren Verarbeitung erforderlich ist. Wenn die Datenschutz­beauftragte diesen Zeitraum mit einem Monat ansetzt („das kann z. B. ein Monat sein“), so handelt es sich dabei nur um einen Orientierungs­rahmen und nicht um die Wiedergabe der geltenden Rechtslage.

Die Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein klärt zudem zuweiteren Datenschutz­fragen auf, die im Zusammen­hang mit der Eindämmung des Corona-Virus stehen.

Von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de