Die Corona-Welle macht es notwendig, dass im großen Umfang personenbezogene Daten erhoben werden. Hierzu hat sich Marit Hansen, die Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein, geäußert.
Damit Infektionsketten unterbrochen werden können, müssen Verwaltungen und Gesundheitsämter unter anderem herausfinden, wer zu welchem Zeitpunkt mit welchen Personen Kontakt hatte. Angesichts dieser besonderen Situation ruft die Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein zum sorgsamen Umgang mit diesen Daten auf. Marit Hansen weist darauf hin, dass trotz der Sondersituation der Datenschutz nicht auf der Strecke bleiben dürfe. Gerade der Umgang mit sensiblen Daten, also den nach Art. 9 DSGVO besonders geschützten Daten, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten gehören, verlangen einen sorgsamen Umgang. Die Verarbeitung dieser Daten müsse stets zweckgebunden erfolgen, dürfe also ausschließlich dem Infektionsschutz dienen.
Nach Ansicht der Landesbeauftragten sind die Daten nach der erforderlichen Aufbewahrungsdauer zu vernichten oder zu löschen. Es sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit e) DSGVO personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für deren Verarbeitung erforderlich ist. Wenn die Datenschutzbeauftragte diesen Zeitraum mit einem Monat ansetzt („das kann z. B. ein Monat sein“), so handelt es sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen und nicht um die Wiedergabe der geltenden Rechtslage.
Die Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein klärt zudem zuweiteren Datenschutzfragen auf, die im Zusammenhang mit der Eindämmung des Corona-Virus stehen.
Von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de