Soforthilfen in der Corona-Krise: Soforthilfe bis spätestens 31. Mai 2020 beantragen

Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte erhalten über die Corona-Bundes-Soforthilfen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Vorerst wichtigster Stichtag für diese Unternehmen ist dabei der 31. Mai 2020. Bis dahin müssen die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Landesbehörden eingehen.

Es ist schon erstaunlich, wie kleine und mittlere Unternehmen mit kreativen Ideen die Krise meistern. Not macht erfinderisch, doch Konzepte wie Lieferservice statt stationärer Handel oder Genussgutscheine zur Sicherung der Liquidität sind gerade bei KMU meist nur ein Baustein, um zumindest einen kleinen Teil der Corona-bedingten Arbeits- und Umsatzausfälle zu kompensieren.

Weitere Bausteine zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe sind Kurzarbeit und die dringend benötigten Soforthilfen des Bundes. Hier sollten kleine und mittlere Unternehmen vor allem zwei wichtige Fristen beachten:

  • Kurzarbeit: Bis zum 31. März 2020 muss der zuständigen Arbeitsagentur die „Anzeige über Arbeitsausfall“ vorliegen, damit Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen können.
  • Soforthilfen: Bis zum 31. Mai 2020 müssen bei den zuständigen Landesbehörden die Anträge auf Soforthilfe eingehen. Die Corona-Bundes-Soforthilfen stehen ab dem 30. März 2020 zur Verfügung und haben einen Umfang von bis zu 50 Millaren Euro.

Hintergrund: Die Corona-Bundes-Soforthilfen hatte das Bundeskabinett bereits am 23. März 2020 verabschiedet. Das Paket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat, und am 29. März 2020 folgte die nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für die Umsetzung. Diese regelt ab dem 30. März 2020 die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Bundes-Soforthilfen.

Welche Unternehmen Corona-Bundes-Soforthilfen erhalten

Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen sowie Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können dabei zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9000 Euro für drei Monate beantragen. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.

Zu den wichtigsten Eckpunkten der Corona-Bundes-Soforthilfen zählen folgende Bedingungen:

  • Antragstellende Unternehmen dürfen sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.
  • Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig. Aber: Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wird, ist auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
  • Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
  • Falschangaben im Antrag auf Soforthilfe können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Wichtig: Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte sollten zudem prüfen, ob ihr Bundesland weitere Soforthilfen bereitstellt. Gegebenfalls lassen sich die Hilfeprogramme des Landes und die Corona-Soforthilfen des Bundes nutzen.

Wo Unternehmen Anträge auf Soforthilfe einreichen müssen

Die Corona-Bundes-Soforthilfen stehen laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz ab sofort zur Verfügung: „Die Länder können diese ab morgen (30. März 2020) abrufen, um die Zuschüsse schnell und unbürokratisch auszuzahlen.“ Die Antragstellung und Bewilligung erfolgt dabei über folgende Behörden oder Stellen in den Ländern:

LandAntragstellung und Bewilligung
Baden-Württemberg Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch die L-Bank
BayernRegierungen und Landeshauptstadt München
BerlinInvestitionsbank Berlin (IBB)
BrandenburgInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
BremenBAB Bremer Aufbau Bank, BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
HamburgHamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
HessenRegierungspräsidium Kassel
Mecklenburg-
Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
Niedersachsen(voraussichtlich:) Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank
Nordrhein-WestfalenBezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Rheinland-PfalzInvestitions- und Strukturbank RP (ISB)
SaarlandMinisterium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
SachsenSächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Sachsen-AnhaltInvestitionsbank Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
ThüringenThüringer Aufbaubank (die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHK und HWK)