Gesundheitsamt und Polizei: Die generelle Weiter­gabe von Patienten­daten ist unzulässig

In einigen Landkreisen in Deutsch­land haben Gesund­heits­ämter die Daten von Personen, die positiv auf den Corona-Virus getestet worden waren, an die Polizei weiter­gegeben. Eine solche Weiter­gabe von Patienten­daten ist daten­schutz­rechtlich jedoch sehr bedenklich.

Hintergrund der Weitergabe war, dass sich die Polizeikräfte im Umgang mit Corona-Infizierten besonders schützen sollten. Dagegen spricht, dass Gesundheits­daten grund­sätzlich zu den besonders geschützten Daten gemäß Art. 9 DSGVO gehören und nur unter engen Voraus­setzungen verarbeitet werden dürfen (auch die Weitergabe stellt eine Verarbeitungs­tätigkeit dar). Zu den Erlaubnis­tatbeständen gehört zwar gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO das Bestehen eines „öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit“. Ob ein solches vorliegt, muss jedoch juristisch einzelfall­bezogen geprüft werden.

In diesem Fall gehen auch die Meinungen der Landes­datenschutz­aufsichten auseinander. Während in Baden-Württemberg der Zugriff durch die Polizei auf Corona-Patienten­daten per Verordnung erlaubt wurde, wird in Niedersachsen und Bayern die Daten­weitergabe von den Landes­datenschutz­beauftragten als rechts­widrig betrachtet. Aufgrund der Brisanz der Thematik ist daher zu empfehlen, vor der Weitergabe von Patienten­daten Rücksprache mit der zuständigen Landes­datenschutz­behörde zu halten.

Von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de