Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2020 unter TOP 42 zum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen positiv Stellung genommen. Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz soll es Eltern künftig (ab 1. Januar 2022) ermöglichen, in einem bundesweit einheitlichen kombinierten Online-Verfahren Geburtsurkunde, Elterngeld und Kindergeld zu beantragen.
In der nächsten Ausbaustufe soll dann auch der Kinderzuschlag dazukommen. Vorbild für dieses „Flaggschiff der Verwaltungsdigitalisierung“ (Dr. Franziska Giffey) war das entsprechende Verfahren in Österreich, das mittlerweile komplett ohne Antrag auskommt. Den „Best-Practice Case: Geburt in Österreich“ hatte Sirko Hunnius, DEL-Schiedsrichter und Managing Consultant bei der Digitalagentur ]init[ (Berlin), bereits 2017 auf dem 5. Fachkongress des IT-Planungsrats in Bremen für das Nationale E-Government Kompetenzzentrum (NEGZ) e.V. vorgestellt. Es ist mittlerweile ein weithin bekanntes Vorzeigebeispiel des Once-only-Prinzips, das Bundes-CIO Dr. Markus Richter als „die nächste Qualitätsstufe“ der Verwaltungsdigitalisierung beschreibt: Nach der Umstellung von Papier auf digital kommt die Bündelung (und damit letztlich auch die Automatisierung) der Verfahren. Diese werde bereits bei der OZG-Umsetzung mitgedacht.
Once only bedeutet, dass ein bestimmter Satz von Standardinformationen den Ämtern nicht immer wieder neu mitgeteilt werden muss, sondern nur mehr einmal. Bestimmte andere Stellen der öffentlichen Verwaltung können diese Informationen in einem geregelten Verfahren untereinander austauschen. Aufseiten der Verwaltung soll das mehr Effizienz und eine insgesamt bessere Datenqualität bringen; für die Bürger sinkt vor allem der Bürokratieaufwand. Damit das nicht mit dem Datenschutzprinzip der Nichtverkettbarkeit kollidiert, ist eine Einwilligung der Datengeber erforderlich. Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz ergänzt darum u.a. die Rechtsgrundlagen von §8 OZG dahingehend, dass die Finanzbehörden „1. […] gespeicherte Daten […] im automatisierten Verfahren mit Einwilligung des Nutzers abrufen und 2. die abgerufenen Daten mit Einwilligung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln“ dürfen. Als Vertrauensniveau soll „substanziell“ genügen.
Once only ist außerdem ein Prinzip, das europaweit wirksam werden soll – das österreichische Vorbild steht bis heute im Showcase des 2018 abgeschlossenen europäischen SCOOP4C-Projekts (Stakeholder Community: Once-Only Principle for Citizens). Beteiligt war neben der koordinierenden Forschungsgruppe Verwaltungsinformatik an der Universität Koblenz-Landau, der IT-Kommunal GmbH (Wien) und weiteren Partnern auch hier ]init[ – die Agentur verantwortet z.B. auch die Webpräsenz des BMFSFJ und wirkt beratend bei der IT-Konsolidierung Bund mit.
Die bundesweite Vereinheitlichung und Bündelung ist insofern nur ein erster Schritt, allerdings ein wichtiger. Denn Deutschland hat im Vergleich mit anderen EU-Ländern deutlichen Aufholbedarf beim registerübergreifenden Identitätsmanagement.
Nicht nur in zeitlichem Beschlusszusammenhang steht das Digitale-Familienleistungen-Gesetz außerdem mit dem bundesweiten Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis, das einer vergleichbaren Once-only-Logik folgt. In den Bemerkungen des Bundesrats zum Digitale-Familienleistungen-Gesetz heißt es ausdrücklich:
„Der Bundesrat bittet […], im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Änderung des OZG um eine geeignete Rechtsgrundlage für das Organisationskonto zu ergänzen, die eine einheitliche Identifizierung von Unternehmen im Portalverbund ermöglicht.“
Der Portalverbund und das Onlinezugangsgesetz waren die Hauptthemen auf dem DATABUND-Forum 2019 in München, ebenso wie auf dem IT-Talk der Kommunen im Rahmen der KOMMUNALE.