Erstmals seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung ist durch eine Landesdatenschutzbehörde eine Untersagungsverfügung gegen eine deutsche Kommune ergangen. Adressatin der Maßnahme ist die Stadt Tübingen in Baden-Württemberg. Die dortige Datenschutzaufsicht bezieht sich auf die sogenannte Blacklist, in welcher polizeiliche Daten von Asylbewerbern gesammelt worden sind.
Die Stadt Tübingen nannte als Begründung für diese Datenverarbeitung, dass städtische Bedienstete vor Übergriffen durch Asylbewerber, welche durch bestimmte Straftatbestände aufgefallen waren, geschützt werden sollten. Es habe sich nach Ansicht der Stadt um einen strukturierten Datenaustausch gehandelt. Der baden-württembergische Beauftragte für den Datenschutz Dr. Stefan Brink hingegen befand die Datensammelei für rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage fehle.
Das Aussprechen einer solchen Untersagungsverfügung gehört zu den zahlreichen neuen Rechten, die den Landesdatenschutzbehörden gemäß Art. 58 DSGVO zustehen. Hierzu gehören neben dem Verbot einer bestimmten Datenverarbeitung, wie es hier ausgesprochen wurde, auch umfassende Informationsrechte und die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen.
Von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de