Videokonferenzen: Hamburgs Datenschützer warnt vor Zoom

Der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hat eine formelle Warnung vor der Nutzung des Videokonferenztools Zoom ausgesprochen. Sie bezieht sich im Speziellen auf die On-demand-Varinate.

Hierbei sei mit dem Gebrauch in jedem Fall eine Übertragung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten verbunden, was wiederum gegen die DSGVO verstoße. Die Warnung der Datenschutzbehörde wurde dementsprechend gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. a) DSGVO ausgesprochen.

Die Übertragung von personenbezogenen Daten gestaltet sich seit dem Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-311/18) vom Juli 2020 und dem damit verbundenen Ende des Privacy Shields in der Praxis äußerst schwierig. Der Privacy Shield war zuvor die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten in die Vereinigten Staaten gewesen, diese ist seit dem Urteil ohne Übergangszeit weggefallen. Eine Datenübermittlung in die USA ist seitdem unter Einhaltung der Art. 44ff. DSGVO nur unter besonderen Umständen möglich, die sich oftmals kaum realisieren lassen.

Das Videokonferenzsystem Zoom war in der Vergangenheit bereits in die Kritik geraten. Im Zuge der Corona-Pandemie avancierte das System schnell zur beliebtesten Software für Videokonferenzen. Im Zuge von Recherchen kam jedoch heraus, dass Zoom teilweise gravierende Datenschutzlücken aufwies. Das Unternehmen versprach daraufhin, diese schnell auszubessern.

Von Ass. iur. Niklas Mühleis, LL.M., Datenschutzberater bei Althammer & Kill in Hannover, https://www.althammer-kill.de/