Betriebsverlegung

Gut geplante Umzüge umgehen Stolpersteine

Von Sabine Philipp

Falls Sie Ihren Betrieb verlegen wollen, sollten Sie jede Menge Vorlauf planen, die Nerven bewahren und Geld für den Nachteilsausgleich Ihrer Mitarbeiter zurücklegen.

Eine Betriebsverlegung ist „jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebes oder Betriebsteils.“ Wenn Sie nur 2 oder 3 km innerhalb der Gemeinde umziehen, dann fällt das nicht unter Betriebsverlegung, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 festgestellt hat. Ab 5 km kann es aber kritisch werden, selbst, wenn Sie Ihrer Stadt treu bleiben. Im schlimmsten Fall müssen Sie einen Interessensausgleich machen.

Arbeitsverträge prüfen

Der Arbeitsort muss laut § 2 Abs. 1, Nr. 4 Nachweisgesetz (NachwG) im Arbeitsvertrag stehen. Wenn Sie möchten, dass Ihr Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, müssen Sie das ausdrücklich dazuschreiben.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Sollten Sie alte Verträge haben, an denen gar kein Arbeitsort angegeben ist, ist der Ort maßgeblich, an dem der Mitarbeiter bislang immer gearbeitet hat. Falls dieser Passus fehlt, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie arrangieren sich mit Ihrem Mitarbeiter und ändern den Vertrag. Spielt er nicht mit, können Sie eine Änderungskündigung aussprechen. Die fällt unter das weite Feld der betriebsbedingten Kündigungen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, sollten Sie ihn aber vor der Änderungskündigung anhören, sonst ist sie unwirksam.

Betriebsrat einbinden

Haben Sie mehr als 20 Mitarbeiter und einen Betriebsrat, müssen Sie die Verlegung rechtzeitig mit ihm besprechen. Das verlangt § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei mehr als 300 Arbeitnehmern kann er zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen.

Der Betriebsrat redet mit
Sie müssen den Betriebsrat – der ja keineswegs ohne Alternative ist – übrigens auch konsultieren, wenn Sie die Betriebsorganisation, den Betriebszweck oder die Betriebsanlagen grundlegend ändern bzw. ganz neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren einführen.

Wenn Sie sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung sowie über einen Sozialplan einigen können, so müssen Sie den laut § 112 BetrVG schriftlich festhalten und gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern unterschreiben.

Sollten Sie sich nicht einig werden, können Sie oder der Betriebsrat beim Vorstand der Arbeitsagentur um Vermittlung bitten. Ist die erfolglos bzw. findet nicht statt, dann müssen Sie die Einigungsstelle anrufen. Das ist eine Art Schiedsgericht, bestehend aus Beisitzern, die je zur Hälfte von Ihnen und dem Betriebsrat ins Rennen geschickt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. Gibt es kein Übereinkommen, dann bestellt ihn das Arbeitsgericht. Die Kosten für die Einigungsstelle müssen Sie übernehmen. Sie und Betriebsrat haben der Einigungsstelle dann Vorschläge zu machen, wie Sie die die Meinungsverschiedenheiten beilegen wollen. Prinzipiell muss die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer und auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen berücksichtigen.

Unterstützung anbieten

Auch wenn es keinen Betriebsrat gibt oder Sie zu keiner Lösung kommen – Sie dürfen Ihre Angestellten nicht einfach „umpflanzen“ und sie z.B. mit den Umzugskosten alleine lassen. Am besten sorgen Sie also schon im Vorfeld dafür, dass genug erschwingliche Wohnungen für Ihre Mitarbeiter bereitstehen. Lassen Sie sich auch mehrere Angebote von Speditionen machen. Werden Kündigungen ausgesprochen, dann denken Sie daran, dass Sie das auch eine Abfindung kosten kann.

Fazit: Ortswechsel mit motivierter Mannschaft

Als Arbeitgeber kommen bei einer Betriebsverlegung zahlreiche Pflichten auf Sie zu. Dennoch empfiehlt es sich, gelassen zu bleiben und die Sache mit einer offensiven Informationspolitik anzugehen. Denn dass kein Mensch es mag, wenn ihm die Lebensumstände über den Kopf hinweg geändert werden, ist nachvollziehbar. Selbst wenn also alles im rechtlichen Rahmen ist und Sie nur eine Straße weiter ziehen, sollten Sie daher mit Ihren Leuten reden. Hören Sie sich deren Ängste und Nöte an und nehmen sie sie ernst. Das schlägt sich nicht nur positiv auf die Arbeitsmoral und somit auf die Produktivität nieder, auch die Arbeitsgerichte sehen es immer positiv, wenn Sie Ihren Mitarbeitern rechtzeitig Bescheid geben, damit sie besser disponieren können.

Nützliche Links