Alarmplan und Fluchtwege
Von Sabine Philipp
Feuer im Betrieb ist stets eine Katastrophe. Wenn sich der Qualm verzogen hat, wird daraus oft noch ein heißer Fall für die Versicherung. Die nämlich zahlt nur, wenn alle Brandschutzvorschriften sorgfältig beachtet wurden. Besonders ist darauf zu achten, dass es genügend Feuerlöscher und Fluchtwege gibt. Dabei gelten für Lackierbetriebe natürlich andere Regeln als in einem Maklerbüro. Speziell für Wohnimmobilien ist außerdem ein besonders Brandschutzmanagement vorgeschrieben.
Dem Staat liegt ganz besonders der Schutz der Angestellten am Herzen. Ab einem Mitarbeiter nimmt er es mit dem Brandschutz besonders genau – auch dann, wenn es sich bei den Angestellten nur um eine Aushilfe handelt, die einmal pro Woche kommt (die Putzfrau ausgenommen). Wer ein Gewerbe betreibt, muss sich außerdem an die Vorgaben der jeweiligen Gewerbeordnung halten. Auch als Einzelkämpfer.
Die wichtigsten Vorschriften zum Brandschutz
Der Brandschutz ist durch eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt:
- das Arbeitschutzgesetz,
- die Betriebssicherheitsverordnung,
- die Gefahrenstoffverordnung,
- die Arbeitsstättenverordnung und
- die Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande.
Dazu kommen noch die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln. Und wenn Sie neu bauen oder umbauen, müssen Sie noch das Baurecht beachten, das von Bundesland zu Bundesland variiert. Weil man da ganz schnell den Überblick verliert, verraten Ihnen die Bauaufsichtsbehörde, die Berufsgenossenschaft oder die Feuerwehr die jeweils wichtigen Details.
Prävention und Prinzipien
Nach der Arbeitsstättenverordnung muss das Unternehmen „mit einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschanlagen ausgestattet sein“. Wie viele Feuerlöscher man vor Ort konkret braucht, errechnet z.B. online der Feuerlöscher-Rechner beim Institut ASER e.V. an der Bergischen Universität Wuppertal. Alle zwei Jahre steht in dieser Angelegenheit ein Check durch einen autorisierten Betrieb an.
Dann braucht es noch einen Alarmplan, der zur Brandschutzordnung gehört und den Mitarbeitern genau sagt, was im Notfall zu tun ist. Wer nur ein kleines Büro hat, dem reicht die Brandschutzordnung A.
Das Wichtigste ist aber der Fluchtweg. Er muss gekennzeichnet sein und darf nicht durch Gefahrenzonen wie z.B. das Farblager führen.
Notfallmaßnahmen
Die wenigsten Unternehmer wissen, dass sie ihre Angestellten einmal pro Jahr über Notfallmaßnahmen aufklären müssen. Dabei wird erklärt, was konkret im Brandfall zu tun ist. Und weil das in der Unfallverhütungsvorschrift ganz genau vorgesehen ist, droht bei Verstößen ein Bußgeld. Nach dieser Vorschrift muss es ab zwei Angestellten auch einen anwesenden Ersthelfer geben. Ab zwanzig Mitarbeiter werden es laufend mehr.
Kontrollen
Die Berufsgenossenschaften dürfen nach dem Sozialgesetzbuch VII den Betrieb in puncto Sicherheit unter die Lupe nehmen. Da die Personaldecke aber sehr dünn ist, fallen Besuche eher selten an. Außerdem kann sich noch die Gewerbeaufsicht anmelden; aber die kommt meist erst bei konkretem Verdacht.
Sanktionen
Falls die Verantwortlichen etwas falsch machen, spielt grundsätzlich der Grad der Verfehlung eine Rolle: Wenn der letzte Feuerlöschercheck zweieinhalb Jahre her ist, dann ist das nicht so schlimm wie wenn bei einer Feuerwerksfabrik die Notausgänge versperrt sind. Bei kleineren Vergehen folgt meist eine Verwarnung. Dann heißt es aber: nachrüsten!
Sofern ein Mitarbeiter verletzt wird, etwa weil der Fluchtweg blockiert war, wird die Berufsgenossenschaft unbequeme Fragen stellen. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt es aber meist nicht. Es kann aber durchaus sein, dass die Unfallversicherung des Angestellten den Geschäftsführer in Regress nimmt.
Wann zahlt Versicherung?
Grundsätzlich gibt es nur für solche Schäden Geld, die die Police auch abdeckt. Für Datenverlust auf den Firmenrechnern und Folgeschäden, die durch den Produktionsausfall entstehen, sind z.B. besondere Elektronikversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen notwendig.
Der Versicherungsschutz leidet immer dann, wenn jemand grob fahrlässig handelt oder gegen Sicherheitsvorschriften verstöß0t – aber nur, falls der Brand durch diese Versäumnisse entstanden ist. Und das muss der Versicherer beweisen. Sonst zahlt er.
Ein Beispiel: das Unternehmen, das in einer Papiersortieranlage Schweißarbeiten ausgeführt hatte. Die Firma stellte keine Brandwache ab, so wie es Vorschrift gewesen wäre. Als es dann zu anfing zu brennen, wollte die Versicherung des Papiersortierers die Schweißer in Regress nehmen. Pustekuchen!, sagte das Oberlandesgericht Frankfurt. Das Feuer hätte auch durch andere Arbeiten ausgelöst werden können.
Weniger Glück hatte ein Bäcker, der ein verkohltes Fladenbrot direkt vom Ofen in eine Papiertüte gepackt und in einem Plastikmülleimer entsorgt hat. Das Papier fing Feuer und bald stand auch die Tonne in Flammen. Das Oberlandesgericht Köln gab dem zahlungsunwilligen Versicherer Recht. Brandgefährdete Gegenstände haben nun mal nichts in einer Plastiktonne verloren. (Das Urteil hierzu gibt es beim NRW-Justizportal.)